- Erfüllungsübernahme
- im Sinn des BGB ⇡ Vertrag, durch den sich der Übernehmende verpflichtet, den Gläubiger des anderen Teils zu befriedigen. Der Gläubiger kann den Übernehmer nicht in Anspruch nehmen (§ 329 BGB), anders ⇡ Schuldübernahme. Nur der Schuldner kann von dem Übernehmer Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Lexikon der Economics. 2013.